Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| III. Betreuungssachen (§§ 65 - 69o) |
(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers gelten die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers entsprechend. Wird der Aufgabenkreis nur unwesentlich erweitert oder liegen Verfahrenshandlungen nach § 68 Abs. 1 und § 68b nicht länger als sechs Monate zurück, so kann das Gericht von einer erneuten Vornahme dieser Verfahrenshandlungen absehen; in diesem Falle muß es den Betroffenen anhören. Eine unwesentliche Erweiterung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn erstmals ganz oder teilweise die Personensorge oder wenn eine der in § 1896 Abs. 4, §§ 1904 bis 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Aufgaben in den Aufgabenkreis einbezogen wird.
(2) Für die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Für die Aufhebung der Betreuung, die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers, die Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts oder die Einschränkung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten §§ 68a, 69a Abs. 2 Satz 1 und § 69g Abs. 1, 4 entsprechend.
(4) Hat das Gericht nach § 68b Abs. 1 Satz 2 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, so ist die Begutachtung nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder auf Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers erstmals abgelehnt werden soll.
(5) Für die Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt Absatz 1, soweit damit eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden ist; im übrigen gelten §§ 68a und 69g Abs. 1 entsprechend.
(6) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften für die erstmalige Entscheidung entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, daß sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat.
(7) Widerspricht der Betroffene der Entlassung des Betreuers (§ 1908b des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so hat das Gericht den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören. § 69d Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Betroffene persönlich anzuhören, es sei denn, der Betroffene hat sein Einverständnis mit dem Betreuerwechsel erklärt; im übrigen gelten die §§ 68a, 69d Abs. 1 Satz 3 und § 69g Abs. 1 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 69i FGG
164 Entscheidungen zu § 69i FGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 27.06.2006 - 1 W 177/06
Verfahren der Aufhebung einer mit Zustimmung des Betroffenen vorgenommenen ...
- OLG München, 09.11.2005 - 33 Wx 218/05
Keine Beschwerde des Betreuers gegen Aufhebung der Betreuung
- OLG Schleswig, 14.02.2007 - 2 W 18/07
Hinreichendes Einverständnis mit Betreuerwechsel nur bei Benennung eines ...
- BayObLG, 11.06.1997 - 3Z BR 54/97
Entlassung des Betreuers gegen den Willen des Betreuten - Persönliche Anhörung in ...
- OLG Jena, 28.04.2003 - 6 W 136/03
Beschwerdebefugnis bei Betreuerbestellung
- OLG Frankfurt, 13.02.2006 - 20 W 484/05
Verlängerung einer Betreuung: Auswahlkriterien für den Betreuer
- OLG Frankfurt, 13.02.2006 - 20 W 379/05
Betreuungsverlängerung: Maßstab für die Auswahl des Betreuers; Vorschlag des ...
- LG Aachen, 11.12.2009 - 3 T 400/09
Erweiterung der Betreuung
- OLG Naumburg, 15.04.2002 - 8 Wx 8/02
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Literatur im Internet zu § 69i FGG
- Das Zweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
von Prof. Dr. iur. Werner Bienwald, Dresden/Oldenburg
Forum Familienrecht 6+7/2005, S. 239-244
über www.forum-familienrecht.de - § 69i FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerentlassung
Betreuerwechsel
Betreuungsverfahren
Einwilligungsvorbehalt
Gegenbetreuer
Postkontrolle
Sachverständigengutachten
Verhinderungsbetreuer
Vorführung
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