Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| III. Betreuungssachen (§§ 65 - 69o) |
(1) Während der Dauer einer Unterbringungsmaßnahme sind die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, die Aufhebung einer solchen Betreuung und jeder Wechsel in der Person des Betreuers dem Leiter der Einrichtung mitzuteilen, in der der Betroffene lebt.
(2) (weggefallen)
Literatur im Internet zu § 69m FGG
Querverweise
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