Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| III. Betreuungssachen (§§ 65 - 69o) |
(1) Während der Dauer einer Unterbringungsmaßnahme sind die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, die Aufhebung einer solchen Betreuung und jeder Wechsel in der Person des Betreuers dem Leiter der Einrichtung mitzuteilen, in der der Betroffene lebt.
(2) (weggefallen)
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Weitere Stellenangebote

Ausgewählte Stellenangebote:
Bad Tölz
26.05.2012
26.05.2012
Osnabrück
26.05.2012
26.05.2012
Biberach
26.05.2012
26.05.2012
Weitere Stellenangebote
Literatur im Internet zu § 69m FGG
- § 69m FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsverfahren
Gerichtsbeschluss - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 69m FGG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen