Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
III. Betreuungssachen (§§ 65 - 69o) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 69o FGG
3 Entscheidungen zu § 69o FGG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 08.11.2002 - 8 W 428/02
Anfechtung von Zwischenentscheidungen
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 08.11.2002 - 8 W 427/02
Betreuung: Unanfechtbarkeit von Maßnahmen im Betreuungsanordnungsverfahren
- OLG Stuttgart, 08.11.2002 - 8 W 427/02
- LG Zweibrücken, 20.07.1999 - 4 T 167/99
§ 69o FGG in Nachschlagewerken
- § 69o FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Betreuungsverfahren
Querverweise
Auf § 69o FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- IV. Unterbringungssachen
- § 70n