Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
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Gerichtliche Handlungen sind nicht aus dem Grund unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht oder von einem Richter vorgenommen sind, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

Literatur im Internet zu § 7 FGG

Querverweise

Auf § 7 FGG verweisen folgende Vorschriften:

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