Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| IV. Unterbringungssachen (§§ 70 - 70n) |
(1) Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 aussetzen. Die Aussetzung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Aussetzung soll in der Regel sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
(3) Für die Verfahren über die Aussetzung und ihren Widerruf gilt § 70d entsprechend.
Rechtsprechung zu § 70k FGG
5 Entscheidungen zu § 70k FGG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 19.11.1993 - 3Z BR 267/93
Vollziehung einer Unterbringung gem. § 70k FGG im Falle des Verstoßes gegen ...
- KG, 20.12.2005 - 1 W 170/03
Betreuungsrecht: Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung trotz einer Vollmacht ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 25.02.2003 - 3 W 35/03
Öffentlich-rechtliche Unterbringungsmaßnahme: Alleinige Zuständigkeit der ...
- OLG Dresden, 06.04.1993 - 2 Ws 98/93
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Literatur im Internet zu § 70k FGG
- § 70k FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Psychisch-Kranken-Gesetz
Unterbringungsverfahren - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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