Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| IV. Unterbringungssachen (§§ 70 - 70n) |
(1) Die sofortige Beschwerde findet gegen Entscheidungen statt, die erst mit Rechtskraft wirksam werden.
(2) Die Beschwerde gegen Unterbringungsmaßnahmen, vorläufige Unterbringungsmaßnahmen oder die Ablehnung der Aufhebung solcher Maßnahmen steht unbeschadet des § 20 den in § 70d bezeichneten Personen oder Stellen zu.
(3) § 69g Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 70m FGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 70m FGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 70m FGG
- § 70m FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Psychisch-Kranken-Gesetz
Rechtsmittel
Unterbringungsverfahren - § 70m FGG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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