Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten. Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n)   
   IV. Unterbringungssachen (§§ 70 - 70n)   
§ 70n

Für Mitteilungen gelten die §§ 69k, 69n und 69o entsprechend. Die Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70i Abs. 1 Satz 1 und die Aussetzung einer Unterbringung nach § 70k Abs. 1 Satz 1 ist dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, mitzuteilen.

Rechtsprechung zu § 70n FGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 70n FGG

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