Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Vierter Abschnitt - Personenstand (§ 71)   
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Sind Vorgänge, die auf Antrag eines Beteiligten in dem Standesregister am Rand einer Eintragung zu vermerken sind, von einem Notar beurkundet, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des Beteiligten, dessen Erklärung beurkundet ist, die Eintragung des Vermerks in das Standesregister zu beantragen.

Literatur im Internet zu § 71 FGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 71 FGG:
    FGG
      Allgemeine Vorschriften

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