Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99) |
Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Das Gericht soll von den angeordneten Maßregeln dem nach § 73 zuständigen Nachlaßgericht Mitteilung machen.
Rechtsprechung zu § 74 FGG
4 Entscheidungen zu § 74 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 270/07
Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft
- OLG Frankfurt, 03.08.1993 - 20 W 293/93
- OLG Köln, 27.01.2003 - 2 Wx 3/03
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei der Bestellung eines ...
- BGH, 26.10.1967 - VII ZR 86/65
Maßgebliches Recht für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit
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