Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99) |
(1) Gegen eine Verfügung, durch die dem Antrag des Erben, die Nachlaßverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, ist die Beschwerde unzulässig.
(2) 1Gegen eine Verfügung, durch die dem Antrag eines Nachlaßgläubigers, die Nachlaßverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, findet die sofortige Beschwerde statt. 2Die Beschwerde steht nur dem Erben, bei Miterben jedem Erben, sowie dem Testamentsvollstrecker zu, welcher zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt ist.
Rechtsprechung zu § 76 FGG
10 Entscheidungen zu § 76 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 11.04.1989 - 4 W 128/88
Entlassung des Nachlassverwalters wegen Pflichtverletzungen; Ablehnung des ...
- BayObLG, 28.06.1976 - BReg. 1 Z 27/76
Aufhebung einer Nachlassverwaltung; Wirksamkeit der Anordnung einer ...
- BGH, 29.09.2011 - V ZB 307/10
Abschiebungshaft: Nicht mitgeteilter Wechsel des Aufenthaltsortes als Haftgrund
- KG, 28.09.2004 - 1 W 99/04
Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung und Bestimmung einer Inventarfrist: ...
- BFH, 09.02.1977 - I R 68/73
- BFH, 09.02.1977 - I R 60/73
Nachlaßverwalter - Rechtsstreit durch Erben - Steuerbescheid gegen Erblasser - ...
- BayObLG, 13.03.2002 - 1Z BR 57/01
Nachlassverwaltung auf Antrag eines Nachlassgläubigers
- OLG Frankfurt, 05.01.1998 - 20 W 431/96
Beschwerde des Nachlaßgläubigers auf Entlassung des Nachlaßverwalters
- LG Aachen, 22.09.1959 - 7 T 453/59
- LG Köln, 02.06.2005 - 11 T 120/05