Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99) |
Verlangt ein Nachlaßgläubiger von dem Erben die Abgabe der im § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung, so kann die Bestimmung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowohl von dem Nachlaßgläubiger als von dem Erben beantragt werden. Zu dem Termin sind beide Teile zu laden. Die Anwesenheit des Gläubigers ist nicht erforderlich. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 79 FGG
8 Entscheidungen zu § 79 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 28.09.1994 - 15 W 223/94
Anfechtbarkeit eines Vertagungsbeschlusses im Verfahren zur Abgabe der ...
- OLG Köln, 30.06.1995 - 11 U 113/95
- OLG Frankfurt, 17.04.2001 - 3 WF 1/97
Auskunft, eidesstattl. Versich. Verfahren
- OLG Frankfurt, 30.07.2003 - 3 WF 177/03
Gerichtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung der Verpflichtung zur Abgabe ...
- BayObLG, 30.07.1992 - 2Z BR 49/92
Eintragung von § 748 BGB abweichender Regelungen der Miteigentümer eines ...
- BGH, 07.11.1984 - IVa ZR 256/83
- OLG Nürnberg, 01.10.1985 - 10 WF 2204/85
- BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 110/93
Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei Annahmeverzug; Auskunftsanspruch; ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Weitere Stellenangebote
Literatur im Internet zu § 79 FGG
- § 79 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbschaft - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu