Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99) |
Verlangt ein Nachlaßgläubiger von dem Erben die Abgabe der im § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung, so kann die Bestimmung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowohl von dem Nachlaßgläubiger als von dem Erben beantragt werden. Zu dem Termin sind beide Teile zu laden. Die Anwesenheit des Gläubigers ist nicht erforderlich. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 79 FGG
7 Entscheidungen zu § 79 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 28.09.1994 - 15 W 223/94
Anfechtbarkeit eines Vertagungsbeschlusses im Verfahren zur Abgabe der ...
- OLG Köln, 30.06.1995 - 11 U 113/95
- OLG Frankfurt, 17.04.2001 - 3 WF 1/97
Auskunft, eidesstattl. Versich. Verfahren
- BayObLG, 30.07.1992 - 2Z BR 49/92
Eintragung von § 748 BGB abweichender Regelungen der Miteigentümer eines ...
- OLG Frankfurt, 30.07.2003 - 3 WF 177/03
Gerichtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung der Verpflichtung zur Abgabe ...
- BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 110/93
Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei Annahmeverzug; Auskunftsanspruch; ...
- OLG Nürnberg, 01.10.1985 - 10 WF 2204/85
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