Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Auf das gerichtliche Verfahren finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache, über die Sitzungspolizei und über die Beratung und Abstimmung entsprechende Anwendung, die Vorschriften über die Gerichtssprache mit den sich aus dem § 9 ergebenden Abweichungen.
Rechtsprechung zu § 8 FGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 8 FGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 8 FGG
Querverweise
Auf § 8 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621a (Anzuwendende Verfahrensvorschriften)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 144
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 5 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- §§ 176 ff
- Gerichtssprache
- §§ 184 ff
- Beratung und Abstimmung
- §§ 192 ff
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