Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99) |
(1) Hinterläßt ein Erblasser mehrere Erben, so hat das Nachlaßgericht auf Antrag die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln, sofern nicht ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist.
(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.
Literatur im Internet zu § 86 FGG
Querverweise
Auf § 86 FGG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 86 FGG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- §§ 2042 ff (Auseinandersetzung) (zu §§ 86 ff)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 43 (Teilungssachen) (zu §§ 86 ff)
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