Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 86

(1) Hinterläßt ein Erblasser mehrere Erben, so hat das Nachlaßgericht auf Antrag die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln, sofern nicht ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.

Literatur im Internet zu § 86 FGG

Querverweise

Auf § 86 FGG verweisen folgende Vorschriften:
    FGG
      Nachlaß- und Teilungssachen
     
      Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu § 86 FGG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis der Erben untereinander
              §§ 2042 ff (Auseinandersetzung) (zu §§ 86 ff)

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