Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99) |
1Das Gericht hat den Antragsteller und die übrigen Beteiligten, diese unter Mitteilung des Antrags, zu einem Verhandlungstermin zu laden. 2Die Ladung durch öffentliche Zustellung ist unzulässig. 3Die Ladung soll den Hinweis darauf enthalten, daß ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten über die Auseinandersetzung verhandelt werden würde und daß, falls der Termin vertagt oder ein neuer Termin zur Fortsetzung der Verhandlung anberaumt werden sollte, die Ladung zu dem neuen Termin unterbleiben könne. 4Sind Unterlagen für die Auseinandersetzung vorhanden, so ist in der Ladung zu bemerken, daß die Unterlagen auf der Geschäftsstelle eingesehen werden können.
Rechtsprechung zu § 89 FGG
4 Entscheidungen zu § 89 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 10.05.1983 - 20 W 87/83
Erhöhung des Stammkapitals bei Altgesellschaften
- BGH, 13.01.1953 - IV ZB 95/52
Todeserklärung. Wiedereinsetzung
- BayObLG, 10.04.1987 - BReg. 1 Z 67/86
Verzicht auf Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Verfahren der Freiwilligen ...
- BayObLG, 02.03.2000 - 1Z BR 6/00
Pflicht des Nachlassgerichts außerhalb eines gesetzlich geregelten anhängigen ...
Querverweise
Auf § 89 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 99
- Schlußbestimmungen
- § 192