Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten. Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
Außer Kraft

§ 9

Der Zuziehung eines Dolmetschers bedarf es nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist; die Beeidigung des Dolmetschers ist nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten. Auf den Dolmetscher finden die Vorschriften des § 6 entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 9 FGG

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Literatur im Internet zu § 9 FGG

Querverweise

Auf § 9 FGG verweisen folgende Vorschriften:
    FGG
      Allgemeine Vorschriften
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