Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Der Zuziehung eines Dolmetschers bedarf es nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist; die Beeidigung des Dolmetschers ist nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten. Auf den Dolmetscher finden die Vorschriften des § 6 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 9 FGG
15 Entscheidungen zu § 9 FGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Oldenburg, 08.11.1999 - 10 W 36/99
Hofübergabevertrag, Hoferbe, Beschwerdeberechtigung
- BGH, 24.02.2011 - BLw 8/10
Verfahrensrecht - Ergänzung einer Kostenentscheidung, Landwirtschaftssache
- KG, 22.01.2008 - 1 W 371/07
Abschiebungshaft: Rechtsmäßigkeit einer vorläufigen Freiheitsentziehung bei ...
- BGH, 28.03.2007 - IV AR (VZ) 1/07
Verfahrensrecht - Streichung von der Dolmetscherliste: Verwaltungsrechtsweg!
- KG, 11.07.2006 - 1 W 400/02
Notwendigkeit, dem Betroffenen bei einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung ...
- OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 16 UF 50/03
Umgangspflegschaft: Ablehnung des Umgangspflegers wegen Besorgnis der ...
- BayObLG, 09.09.1998 - 3Z BR 233/98
Nicht in deutscher Sprache abgefasste Eingabe des Betroffenen in einer ...
- OLG Brandenburg, 30.04.2009 - 5 W (Lw) 12/06
Abfindungsanspruch eines ehemaligen LPG-Mitglieds: Umfang und Bewertung des ...
- OLG Schleswig, 03.09.2008 - 2 W 207/07
Beschwerdezulassung ist keine Rechtsmittelbelehrung
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Literatur im Internet zu § 9 FGG
- § 9 FGG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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