Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99)   
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Ist vereinbart, daß eine Verteilung durch das Los geschehen soll, so wird das Los, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen Beteiligten von einem durch das Gericht zu bestellenden Vertreter gezogen.

Literatur im Internet zu § 94 FGG

Querverweise

Auf § 94 FGG verweisen folgende Vorschriften:
    FGG
      Nachlaß- und Teilungssachen
     
      Schlußbestimmungen

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