Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99)   
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Aus einer vorgängigen Vereinbarung sowie aus einer Auseinandersetzung findet nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses die Zwangsvollstreckung statt. Die Vorschriften der §§ 795, 797 der Zivilprozeßordnung finden Anwendung.

Literatur im Internet zu § 98 FGG

Querverweise

Auf § 98 FGG verweisen folgende Vorschriften:
    FGG
      Nachlaß- und Teilungssachen
     
      Schlußbestimmungen

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