Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99) |
(1) Nach der Beendigung der ehelichen oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind auf die Auseinandersetzung über das Gesamtgut die Vorschriften der §§ 86 bis 98 entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Auseinandersetzung ist, falls ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlaß gehört, das Amtsgericht zuständig, das für die Auseinandersetzung über den Nachlaß zuständig ist. Im übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vorschriften des § 45.
Rechtsprechung zu § 99 FGG
8 Entscheidungen zu § 99 FGG in unserer Datenbank:
- OLG München, 17.02.1993 - 16 WF 555/93
Recht zur Übernahme ohne Einigung über Wertersatz
- BayObLG, 06.03.2002 - 3Z BR 343/00
Widerlegung der Konzernvermutung im Mitbestimmungsrecht - Natürliche Person als ...
- BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 48/87
Gerichtliche Gestaltungsfreiheit bei Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft ...
- BGH, 28.02.1983 - II ZB 10/82
Der Montanmitbestimmung unterliegende Unternehmen
- OLG Oldenburg, 14.12.2010 - 11 UF 1/10
Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft: Berichtigung der ...
- BGH, 25.03.1998 - XII ZR 139/96
Berücksichtigung von im Zuge der Erbauseinandersetzung gegen Ausgleichszahlungen ...
- BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 82/88
Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft während der Ehezeit; ...
- OLG Oldenburg, 18.01.1990 - 12 WF 144/89
Gütergemeinschaft, Antrag, Klageantrag, Auseinandersetzungsvertrag, Teilungsplan
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