Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114) |
1Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. 2Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Rechtsprechung zu § 101 FGO
2.320 Entscheidungen zu § 101 FGO in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 04.08.2021 - 4 K 11/20
Abgabenordnung: Erlass von Säumniszuschlägen
- FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 2800/18
Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit
- BFH, 30.09.2020 - VI R 34/18
Keine allgemeine Änderungssperre durch § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG
- FG Düsseldorf, 08.12.2020 - 10 K 2769/19
Ablehnung der Stundung gegenüber Steuerschuldnerin wegen ihrerseitigem Verstoß ...
- BFH, 21.11.2023 - VII R 15/21
Unzulässigkeit einer gemeinsam abgestimmten Überdenkung durch mehrere Prüfer im ...
- BFH, 14.12.2021 - VIII B 50/21
Zur Auslegung des Klagebegehrens im Rahmen eines Urteils ohne mündliche ...
- FG Rheinland-Pfalz, 20.02.2018 - 5 K 1287/16
Auskunftsgebühr bei Rücknahme des Antrags auf verbindliche Auskunft - Prüfung der ...
- BFH, 11.10.2017 - IX R 2/17
Schlichter Änderungsantrag nach Einspruchsentscheidung innerhalb der Klagefrist - ...
- BFH, 23.07.2019 - IX R 25/18
Verzinsung aufgrund eines rechtswidrigen, aber bestandskräftigen ...
- FG Köln, 30.05.2018 - 3 K 2086/17
Prüfung der Rechtswidrigkeit eines Einkommensteuerbescheids; Prüfung der ...
Querverweise
Auf § 101 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Vollstreckung
- § 154
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- II. Festsetzungsverjährung
- § 171 (Ablaufhemmung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- Anschluss- und Erschließungsbeiträge
- Gemeinsame Vorschriften
- § 20 (Beitragserhebung)