Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114) |
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Rechtsprechung zu § 107 FGO
335 Entscheidungen zu § 107 FGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 20.05.2010 - VI R 12/08
Geldwerter Vorteil aus der Veräußerung von Wandeldarlehen - BFH ist bei ...
- BFH, 24.10.2012 - X B 161/11
Berichtigung gem. § 107 Abs. 1 FGO - Rechtmittelfrist mit Zustellung des ...
- BFH, 21.05.2010 - IV R 35/09
Zuständigkeit für Urteilsberichtigung - Urteilsberichtigung gemäß § 107 FGO ...
- BFH, 29.07.2010 - I B 121/10
Berichtigungsfähigkeit eines bei der Geschäftsstelle hinterlegten und den ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 28.07.2009 - 1 K 2/05
Keine Rückstellung eines Versorgungsunternehmens wegen Abbruchkosten für nicht ...
- FG Sachsen, 28.07.2009 - 1 K 2/05
- BFH, 15.05.2006 - VII B 70/06
Berichtigung nach § 107 FGO : Widerspruch zwischen Tenor und Gründen
- BFH, 06.10.2010 - I R 12/09
Keine Urteilsberichtigung nach § 107 FGO bei schlichtem Rechtsfehler
- BFH, 14.02.2005 - IX B 234/02
Urteilsberichtigung nach § 107 FGO
- BFH, 16.09.2009 - IX B 68/09
Widerspruch zwischen Tenor und Rechtsmittelbelehrung - Beschwerdeverfahren wegen ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Rödl & Partner GbR
28.09.2012
28.09.2012
Haferkamp Personalvermittlung
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht