Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114) |
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
Rechtsprechung zu § 109 FGO
139 Entscheidungen zu § 109 FGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 27.11.2002 - X B 108/02
Urteilsergänzung; Umdeutung eines Beschlusses in ein Urteil
- BFH, 13.03.2006 - I B 54/05
Urteilsergänzung nach § 109 Abs. 1 FGO
- BFH, 17.11.1987 - VIII R 346/83
Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses
- BFH, 12.04.1972 - I R 123/71
FGO § 109
- FG Saarland, 23.09.2008 - 1 K 1305/05
Terminsverlegung wegen einwöchigem Seminar bei einfachem Streitprogramm; ...
- BFH, 23.01.2008 - I B 149/07
Entscheidungsform über Urteilsergänzungsantrag
- BFH, 15.04.1981 - IV S 3/81
- BFH, 29.04.2008 - I B 123/07
Entscheidung über einen Antrag auf Urteilsergänzung durch Urteil - Keine ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 22.04.2009 - I B 30/09
Unstatthafte Beschwerde betreffend Tatbestandsberichtigung und ...
- BFH, 22.04.2009 - I B 30/09
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