Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134)   
   Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114)   

§ 109

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

Rechtsprechung zu § 109 FGO

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Literatur im Internet zu § 109 FGO

Querverweise

Auf § 109 FGO verweisen folgende Vorschriften:
    FGO
      Verfahren
        Urteile und andere Entscheidungen
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