Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114) |
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.
Rechtsprechung zu § 114 FGO
794 Entscheidungen zu § 114 FGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2013 - 7 V 7076/11
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 2 Satz 2 FGO)
- FG Hamburg, 03.04.2013 - 2 V 26/13
Kommunale Aufwandsteuern: Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe
- BFH, 26.01.2010 - VI B 115/09
Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ...
- BFH, 02.11.2007 - VII B 175/07
Keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über einstweilige ...
- BFH, 11.01.2001 - VIII B 83/00
Anordnungsanspruch und Antragsbefugnis i.S.v. § 114 FGO
- FG Hamburg, 10.03.2005 - II 51/05
Umsatzsteuer/Lohnsteuer: Elektronische Anmeldungen und unbillige Härte
- BFH, 08.11.2005 - VII B 157/05
Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrungen
- BFH, 21.08.2006 - VII B 100/06
Keine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 114 Abs. 1 FGO
- BFH, 03.05.2007 - VII B 50/07
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die einstweilige ...
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Literatur im Internet zu § 114 FGO
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Querverweise
- FGO
- Verfahren
- Urteile und andere Entscheidungen
- § 113
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 128
- Kosten und Vollstreckung
- Vollstreckung
- § 154
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 53 (Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes)