Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 - 127) |
1Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt. 2§ 79a über die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und § 94a über das Verfahren nach billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. 3Erklärungen und Beweismittel, die das Finanzgericht nach § 79b zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 121 FGO
2.234 Entscheidungen zu § 121 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 26.09.2023 - IX R 9/22
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung - ...
- BFH, 16.11.2023 - III R 27/21
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden
- BFH, 25.03.2021 - VIII R 1/18
Ersetzung eines Haftungsbescheids durch einen Nachforderungsbescheid während des ...
- BFH, 14.12.2022 - X R 24/20
Anpassung des steuerfreien Rententeils nach Einführung der "Mütterrente"
- BFH, 27.09.2023 - IV R 8/21
Überentnahmen in einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur
- BFH, 11.07.2023 - VII R 10/20
Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen ...
- BFH, 14.12.2022 - II R 40/20
Zurechnung von Grundstücken nach Abschluss einer Vereinbarungstreuhand
- BFH, 19.08.2009 - I R 2/09
Wertaufholungen sind vorrangig mit steuerlich unwirksamen Teilwertabschreibungen ...
- BFH, 05.11.2019 - X R 15/18
Unwirksamkeit einer durch Einlegen in den Briefkasten vorgenommenen ...
- BFH, 01.02.2022 - V R 33/18
Zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG in den Fällen des § 13b UStG ...