Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
| Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 - 127) |
(1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Revisionsbeklagten möglich.
(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
Rechtsprechung zu § 125 FGO
104 Entscheidungen zu § 125 FGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 23.01.2013 - X R 32/08
Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk ...
- BFH, 17.02.1981 - VII R 14/80
- FG Nürnberg, 28.11.2012 - 3 K 775/12
- BFH, 03.08.2012 - X B 25/11
Kostentragung nach Rücknahme der NZB
- BFH, 24.03.2011 - IV R 46/08
Zwangsentnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken durch die Bestellung von ...
- BFH, 08.05.1990 - VII R 116/87
Revisionsrücknahme nach Vorbescheid und Antrag auf mündliche Verhandlung
- BFH, 27.03.2002 - X B 35/02
- FG Münster, 23.01.2002 - 8 K 2924/00
Zwischenschaltung einer weiteren Tochtergesellschaft
- BFH, 31.08.2000 - VIII R 33/00
Revision des Beigeladenen nach Erledigung der Hauptsache
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