Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
Unterabschnitt 2 - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 128 - 133a) |
(1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 129 FGO
358 Entscheidungen zu § 129 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 13.04.2016 - V B 42/16
Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines ...
- BFH, 21.05.2021 - II S 5/21
Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH)
- FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 2495/20
Befugnis der Finanzbehörde zur Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ...
- FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2023 - 16 K 16015/23
Offenbare Unrichtigkeit bei Einsatz des Risiko-Managemente-Systems durch das ...
- BFH, 29.07.2010 - I B 121/10
Berichtigungsfähigkeit eines bei der Geschäftsstelle hinterlegten und den ...
- BFH, 12.02.2018 - X B 8/18
Aktenkopien - Antrag auf Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts
- BFH, 15.12.2010 - V B 149/09
Beschwer bei Ablehnung Urteils- und Tatbestandsergänzung - Beschwerde gegen ...
- BGH, 17.07.2013 - XII ZB 700/12
Beschwerde in Familiensachen nach neuem Recht: Rechtsanwaltsverschulden bei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 27.04.2012 - 2 UF 107/12
Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs für Beschwerdeverfahren
- OLG Frankfurt, 27.04.2012 - 2 UF 107/12
- BFH, 10.06.1975 - VII B 39/75
Beschwerde - Einlegung der Beschwerde - Rechtsmittelerklärung - Aufnahme in ...
Querverweise
Auf § 129 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 133