Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134)   
   Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134)   
   Unterabschnitt 2 - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 128 - 133a)   

§ 129

(1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht.

Rechtsprechung zu § 129 FGO

279 Entscheidungen zu § 129 FGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 279 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Nürnberg
28.09.2012
Oldenburg (Oldb)
28.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht

Literatur im Internet zu § 129 FGO

Querverweise

Auf § 129 FGO verweisen folgende Vorschriften:
    FGO
      Verfahren
        Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
          Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht