Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134)   
   Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134)   
   Unterabschnitt 2 - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 128 - 133a)   
§ 129

(1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht.

Rechtsprechung zu § 129 FGO

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26.05.2012

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Literatur im Internet zu § 129 FGO

Querverweise

Auf § 129 FGO verweisen folgende Vorschriften:
    FGO
      Verfahren
        Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
          Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

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