Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
| Unterabschnitt 2 - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 128 - 133a) |
(1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht.
Rechtsprechung zu § 129 FGO
155 Entscheidungen zu § 129 FGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 10.06.1975 - VII B 39/75
- BFH, 13.04.2006 - X S 7/06
- BFH, 14.01.2003 - V B 197/01
- BFH, 20.08.2003 - IX B 105/03
Beschwerde, Begründung
- BFH, 11.05.1976 - VII B 37/75
- BFH, 16.09.2003 - X B 55/03
Verfahrensrecht - Vertretungszwang vor dem BFH
- BFH, 21.08.1974 - II B 9/74
- BFH, 10.06.1975 - VII B 70/74
- BFH, 14.01.2003 - V B 201/01
- BFH, 14.01.2003 - V R 93/01
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