Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134)   
   Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134)   
   Unterabschnitt 2 - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 128 - 133a)   

§ 132

Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.

Rechtsprechung zu § 132 FGO

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