Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
| Unterabschnitt 2 - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 128 - 133a) |
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
| 1. | ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und | |
| 2. | das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. |
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 133a FGO
503 Entscheidungen zu § 133a FGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 17.06.2005 - VI S 3/05
Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO
- BFH, 08.09.2005 - IV B 42/05
Außerordentliche Beschwerde nach Einführung des § 133a FGO
- FG Baden-Württemberg, 15.03.2005 - 7 V 55/04
Auslegung des § 133a FGO: keine Abhilfemöglichkeit bei nur ...
- BFH, 17.05.2005 - VII S 17/05
Anhörungsrüge
- BFH, 30.03.2005 - VII S 13/05
Verhältnis Anhörungsrüge - Gegenvorstellung
- BFH, 11.05.2007 - V S 6/07
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
- BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05
Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit ...
- FG Berlin, 10.05.2006 - 6 B 6188/05
Anhörungsrüge gemäß § 133 a FGO und Ablehnungsgesuch gegen die ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 14.03.2007 - IV S 13/06
Keine außerordentliche Beschwerde im Finanzprozess
- BFH, 14.03.2007 - IV S 13/06
- BFH, 26.06.2006 - IV S 10/06
Vorbringen in der Anhörungsrüge
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Literatur im Internet zu § 133a FGO
- § 133a FGO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Anhörungsrüge - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 103 I
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