Finanzgerichtsordnung
| Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung (§§ 135 - 154) |
| Abschnitt I - Kosten (§§ 135 - 149) |
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
Rechtsprechung zu § 135 FGO
22.447 Entscheidungen zu § 135 FGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 30.07.2009 - VIII B 61/09
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei anderweitiger Erreichung des ...
- BFH, 09.08.1988 - VII E 4/88
Gerichtskostenhaftung mehrerer Personen
- FG Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 11 V 12/07
Aussetzung der Überlassung von Ware gem. Art. 13 VO (EG) Nr. 1383/2003 nur zur ...
- FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2006 - 4 K 2367/04
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2013 - L 13 SB 336/12
- BFH, 10.08.1988 - II B 138/87
Zur Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen
- BFH, 04.09.2008 - I E 5/08
Streitwert bei gesonderter und einheitlicher Einkünftefeststellung
- BFH, 24.02.1967 - III B 8/66
- BFH, 05.03.1979 - GrS 4/78
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