Finanzgerichtsordnung
| Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39) |
| Abschnitt II - Richter (§§ 14 - 15) |
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.
Rechtsprechung zu § 14 FGO
7 Entscheidungen zu § 14 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 17.08.2000 - VII B 45/00
Abgabenschuldnerschaft bei Weitergabe begünstigter Waren an Militärpersonen
- BFH, 03.08.2000 - VIII B 80/99
Richterablehnung
- BFH, 18.02.1997 - VIII R 54/95
Widerstreitende Steuerfestsetzungen bei geänderter Beurteilung der ...
- BFH, 02.08.1968 - VI R 219/67
- FG Rheinland-Pfalz, 25.09.2008 - 5 K 1843/06
Zurückweisung eines Beschäftigten des Beteiligten als Bevollmächtigten bei ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1996 - 10 B 13738/95
- BFH, 27.05.1968 - GrS 1/68
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