Finanzgerichtsordnung

   Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung (§§ 135 - 154)   
   Abschnitt I - Kosten (§§ 135 - 149)   
§ 145

Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

Rechtsprechung zu § 145 FGO

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