Finanzgerichtsordnung
| Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung (§§ 135 - 154) |
| Abschnitt I - Kosten (§§ 135 - 149) |
(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
Rechtsprechung zu § 149 FGO
114 Entscheidungen zu § 149 FGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 22.08.1995 - VII B 107/95
Aufrechnung mit Anspruch aus Vorauszahlungsbescheid nach Erlaß des ...
- BFH, 03.12.2007 - VI S 22/05
Zuständigkeit des Urkundsbeamten des FG für die Kostenfestsetzung im erstmaligen ...
- FG Thüringen, 31.03.2000 - II 10/99
Nachliquidation von Verhandlungsgebühren gemäß § 117 BRAGO
- BFH, 11.05.1967 - V S 7/66
- FG Sachsen, 18.03.2009 - 1 S 1991/08
Unzulässigkeit eines Antrags auf Durchführung der Vollstreckung eines ...
- FG Bremen, 07.07.2000 - 200225Ko2
Keine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO , wenn Einspruchsbescheid dem ...
- FG Rheinland-Pfalz, 31.10.2001 - 4 Ko 1858/00
Ermittlung des Auftraggebers bei der Vergütungsfestsetzung nach § 19 BRAGO
- FG Thüringen, 07.04.2005 - IV 70036/04
Dokumentenpauschale für vom Rechtsanwalt gefertigte, entscheidungserhebliche ...
- BVerfG, 14.03.1991 - 1 BvR 338/88
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels persönlicher Betroffenheit
- BFH, 25.07.1978 - VII R 69/76
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