Finanzgerichtsordnung

   Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39)   
   Abschnitt II - Richter (§§ 14 - 15)   
§ 15

Bei den Finanzgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.

Rechtsprechung zu § 15 FGO

11 Entscheidungen zu § 15 FGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 15 FGO

Querverweise

Auf § 15 FGO verweisen folgende Vorschriften:
    FGO
      Gerichtsverfassung
        Richter

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