Finanzgerichtsordnung

   Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung (§§ 135 - 154)   
   Abschnitt II - Vollstreckung (§§ 150 - 154)   
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§ 153

In den Fällen der §§ 150, 152 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

Rechtsprechung zu § 153 FGO

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