Finanzgerichtsordnung
| Vierter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 155 - 184) |
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 155 FGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 341 Entscheidungen zu § 155 FGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 155 FGO
Querverweise
Auf § 155 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 52 (Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
- §§ 1 ff (Sachliche Zuständigkeit)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- §§ 1 ff
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 155 FGO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen