Finanzgerichtsordnung

   Vierter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 155 - 184)   
§ 155

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 155 FGO

6.105 Entscheidungen zu § 155 FGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 155 FGO

Querverweise

Auf § 155 FGO verweisen folgende Vorschriften:
    Gerichtskostengesetz (GKG)
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 52 (Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 155 FGO:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
            §§ 1 ff (Sachliche Zuständigkeit)

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