Finanzgerichtsordnung

   Vierter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 155 - 184)   
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§ 157

1Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. 2Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. 3§ 767 der Zivilprozessordnung gilt sinngemäß.

Rechtsprechung zu § 157 FGO

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