Finanzgerichtsordnung

   Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39)   
   Abschnitt III - Ehrenamtliche Richter (§§ 16 - 30)   
Gliederung
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§ 16

Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.

Rechtsprechung zu § 16 FGO

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