Finanzgerichtsordnung
| Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39) |
| Abschnitt III - Ehrenamtliche Richter (§§ 16 - 30) |
(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
| 1. | Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat verurteilt worden sind, soweit es sich nicht um eine Tat handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuße androht, | |
| 2. | Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, | |
| 3. | Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen. |
(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Rechtsprechung zu § 18 FGO
Entscheidung zu § 18 FGO in unserer Datenbank:
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Hilchenbach
26.05.2012
26.05.2012
Internationales Steuerrecht, internationale Steuerplanung - berufsbegleitendes Fernstudium
bildungsmarkt-sachsen.de
bildungsmarkt-sachsen.de
00264395, Springe
26.05.2012
26.05.2012
Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre
bildungsmarkt-sachsen.de
bildungsmarkt-sachsen.de
00008595, Darmstadt, Springe
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 18 FGO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen