Finanzgerichtsordnung
Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39) |
Abschnitt III - Ehrenamtliche Richter (§§ 16 - 30) |
(1) Bei jedem Finanzgericht wird ein Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt.
(2) 1Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzendem, einem durch die Oberfinanzdirektion zu bestimmenden Beamten der Landesfinanzverwaltung und sieben Vertrauensleuten, die die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtlicher Richter erfüllen. 2Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden auf fünf Jahre vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuss oder nach Maßgabe der Landesgesetze gewählt. 3In den Fällen des § 3 Abs. 2 und bei Bestehen eines Finanzgerichts für die Bezirke mehrerer Oberfinanzdirektionen innerhalb eines Landes richtet sich die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion für die Bestellung des Beamten der Landesfinanzverwaltung sowie des Landes für die Wahl der Vertrauensleute nach dem Sitz des Finanzgerichts. 4Die Landesgesetzgebung kann in diesen Fällen vorsehen, dass jede beteiligte Oberfinanzdirektion einen Beamten der Finanzverwaltung in den Ausschuss entsendet und dass jedes beteiligte Land mindestens zwei Vertrauensleute bestellt. 5In Fällen, in denen ein Land nach § 2a Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes auf Mittelbehörden verzichtet hat, ist für die Bestellung des Beamten der Landesfinanzverwaltung die oberste Landesbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständig.
(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, ein Vertreter der Finanzverwaltung und drei Vertrauensleute anwesend sind.
Rechtsprechung zu § 23 FGO
12 Entscheidungen zu § 23 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 04.03.1987 - II R 47/86
Wahl der Richter - Ehrenamtliche Richter - Finanzgericht Rheinland-Pfalz
- BFH, 06.05.1992 - IX R 52/91
Voraussetzung für das Vorliegen eines Besetzungsfehlers bei der Wahl der ...
- BFH, 28.06.2000 - II R 18/98
Anteilsinhaber
- BFH, 14.01.1986 - VII R 137/82
Entfallen des Feststellungsinteresses während des Revisionsverfahrens - Teilnahme ...
- FG Baden-Württemberg, 04.04.2016 - 8 K 2166/14
Privates Veräußerungsgeschäft eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts: Das ...
- BFH, 21.10.1970 - I R 94/68
- BFH, 20.04.2001 - IV R 32/00
Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - Anspruch auf Unterlageneinsicht - ...
- BFH, 07.06.2001 - VIII R 40/00
Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung - Ehrenamtlicher Richter - Rechtmäßigkeit ...
- BFH, 31.07.1989 - VIII R 41/86
Fehler im Verfahren der Wahl von ehrenamtlichen Richtern im Sinne einer Gefahr ...
- BFH, 18.10.1983 - VII K 1/83
Querverweise
Auf § 23 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Gerichtsverfassung
- Ehrenamtliche Richter
- § 29