Finanzgerichtsordnung

   Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39)   
   Abschnitt III - Ehrenamtliche Richter (§§ 16 - 30)   
§ 29

Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 23) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Rechtsprechung zu § 29 FGO

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