Finanzgerichtsordnung
| Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39) |
| Abschnitt III - Ehrenamtliche Richter (§§ 16 - 30) |
Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 23) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Rechtsprechung zu § 29 FGO
Entscheidung zu § 29 FGO in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 28.04.2003 - 10 V 511/02
Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung bei Aufenthalt im ...
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