Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134)   
   Abschnitt I - Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht (§§ 40 - 50)   

§ 47

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.

Rechtsprechung zu § 47 FGO

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Literatur im Internet zu § 47 FGO

Querverweise

Auf § 47 FGO verweisen folgende Vorschriften:
    Abgabenordnung (AO)
      Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
        Verfahrensvorschriften
          § 367 (Entscheidung über den Einspruch)
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