Finanzgerichtsordnung
| Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39) |
| Abschnitt I - Gerichte (§§ 1 - 13) |
(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.
(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.
(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 5 FGO
120 Entscheidungen zu § 5 FGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG München, 11.04.2000 - 14 K 3517/96
Voraussetzungen einer Protokollberichtigung bzw-. ergänzung, ...
- BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99
Senatsbesetzung beim FG
- FG Sachsen-Anhalt, 08.05.2006 - 4 KO 269/06
- VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 4/97
- BFH, 20.12.2000 - IX B 78/00
Einkunftsgrenze bei der Eigenheimzulage
- BFH, 25.07.1978 - VII B 20/78
- BFH, 17.05.1977 - VII R 75/73
- BFH, 19.12.2000 - IX R 29/00
Fehlerhafte Besetzung des Gerichts; Berichtigungsbeschluss
- FG Bremen, 02.02.1999 - 295032K 2
- BFH, 16.07.2004 - VII B 205/03
Bindungswirkung einer vZTA
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