Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt II - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51 - 62a) |
(1) §§ 169, 171b bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung gelten sinngemäß.
(2) Die Öffentlichkeit ist auch auszuschließen, wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbehörde ist, es beantragt.
(3) Bei der Abstimmung und Beratung dürfen auch die zu ihrer steuerrechtlichen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit sie die Befähigung zum Richteramt besitzen und soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet.
Rechtsprechung zu § 52 FGO
46 Entscheidungen zu § 52 FGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 03.04.2008 - I B 77/07
Betriebsprüfer als Zeuge - Trennung eines Klageverfahrens - unsubstantiierter ...
- FG Hamburg, 14.06.2005 - II 169/04
Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung: Richterablehnung
- BFH, 21.03.1985 - IV S 21/84
Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
- BFH, 15.03.1977 - VII R 122/73
- BFH, 09.02.2005 - X B 156/04
NZB: Darlegung von Verfahrensmängeln
- FG Sachsen, 27.03.2006 - 3 Ko 243/06
Anwendung des finanzgerichtlichen Mindeststreitwerts von 1000 EUR auf Verfahren ...
- BFH, 29.02.2000 - V B 18/99
Mündliche Verhandlung; Mitwirkung eines Dolmetschers
- BFH, 30.04.2001 - VII B 28/01
Urteil, Form, Inhalt, Entscheidungsfindung
- BFH, 11.09.1997 - IV R 53/96
- BFH, 27.11.1991 - X R 98/90
Beeinträchtigung der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
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