Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134)   
   Abschnitt II - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51 - 62a)   

§ 54

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.

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Literatur im Internet zu § 54 FGO

Querverweise

Auf § 54 FGO verweisen folgende Vorschriften:
    FGO
      Verfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
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