Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt II - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51 - 62a) |
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.
(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.
Rechtsprechung zu § 54 FGO
739 Entscheidungen zu § 54 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 16.01.2024 - VIII B 141/22
Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem 01.01.2023
- FG Köln, 18.10.2023 - 12 K 1462/23
Finanzgerichtsordnung: Unwirksamkeit einer von einem Steuerberater im Jahr 2023 ...
- BFH, 02.02.2024 - VI B 13/23
Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf § 52d FGO; Wiedereinsetzung in ...
- BFH, 20.03.2018 - III B 135/17
Silvester als Feiertag bei der Fristberechnung
- FG Hamburg, 28.06.2023 - 2 K 6/23
Finanzgerichtsordnung: Nutzungspflicht des besonderen elektronischen ...
- BFH, 14.12.2021 - VIII R 16/20
Zulässigkeit der im Fall einer Zusammenveranlagung nur von einem Ehegatten ...
- BFH, 13.12.2022 - VIII R 33/20
Aufhebung eines FG-Urteils gegen den falschen Beklagten
- FG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 K 168/20
Rechtzeitigkeit der Rücknahme eines Einspruchs zur Abwendung einer verbösernden ...
- FG Niedersachsen, 27.01.2021 - 9 K 203/20
Höhe der festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie ...
- FG Hamburg, 31.08.2023 - 4 K 75/22
Zollrecht; Prozessrecht; Finanzgerichtsordnung: Zu den Voraussetzungen und Folgen ...
Querverweise
Auf § 54 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 55