Finanzgerichtsordnung
| Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39) |
| Abschnitt I - Gerichte (§§ 1 - 13) |
(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
| 1. | die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und | |
| 2. | die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. |
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.
Rechtsprechung zu § 6 FGO
802 Entscheidungen zu § 6 FGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99
Senatsbesetzung beim FG
- BFH, 10.08.1994 - II R 29/94
Substantiierung der Besetzungsrüge bei atypischem Geschehensablauf
Zum selben Verfahren:
- BFH, 18.08.1994 - II R 29/94
Anforderungen an eine Besetzungsrüge i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO bei ...
- BFH, 18.08.1994 - II R 29/94
- BFH, 29.01.1999 - VI R 85/98
Gerichtsbescheid durch Einzelrichter
- BFH, 20.02.2001 - IX R 94/97
Rechtsstreitübertragung auf Einzelrichter
- BFH, 11.11.2010 - X B 159/09
Wirksamkeit eines Beschlusses nach § 6 FGO durch formlose Bekanntgabe - ...
- BFH, 16.09.1999 - XI R 83/97
Übertragung auf den Einzelrichter
- BFH, 28.04.1998 - VII R 102/97
Senatswechsel nach Übertragung auf Einzelrichter
- BFH, 27.03.1998 - X R 105/96
- BFH, 20.10.1999 - XI R 87/97
Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, § 6 FGO
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Literatur im Internet zu § 6 FGO
- § 6 FGO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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