Finanzgerichtsordnung
Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39) |
Abschnitt I - Gerichte (§§ 1 - 13) |
(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
1. | die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und | |
2. | die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. |
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) 1Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. 2Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) 1Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. 2Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.
Rechtsprechung zu § 6 FGO
1.440 Entscheidungen zu § 6 FGO in unserer Datenbank:
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Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem 01.01.2023
- BFH, 01.09.2016 - VI B 26/16
Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter - Vorliegen einer Divergenz ...
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Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis bei Geltendmachung der doppelten ...
- BFH, 02.09.2022 - VI B 5/22
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Zurückweisung präkludierten ...
- BFH, 26.04.2023 - X R 4/22
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- BFH, 30.05.2022 - II B 55/21
Umfang eines Akteneinsichtsanspruchs
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Sozialgerichtliches Verfahren - gesetzlicher Richter - Berufungsverfahren - ...
- BFH, 17.08.2023 - V B 3/22
Rückübertragung auf den Vollsenat nach Übertragung auf den Einzelrichter
- BFH, 03.05.2017 - II B 110/16
Verzinsung von hinterzogenem Solidaritätszuschlag - Zur Übertragung eines ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2016 - 1 K 9084/15
Verzinsung von hinterzogenem Solidaritätszuschlag gemäß § 235 AO
- FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2016 - 1 K 9084/15
§ 6 FGO in Nachschlagewerken
- § 6 FGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Einzelrichter