Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
1Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. 2Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. 3Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. 4Satz 1 gilt entsprechend, wenn
1. | ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder | |
2. | ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt. |
Rechtsprechung zu § 68 FGO
3.864 Entscheidungen zu § 68 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 25.10.2023 - I R 38/20
Übergang von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung während des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 10.09.2020 - 5 K 2277/19
Änderung der Wahl der Veranlagungsart i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer; ...
- FG Köln, 10.09.2020 - 5 K 2277/19
- FG Köln, 11.12.2023 - 11 K 1766/14
Steuerbescheid: Bekanntgabe - Nachholung der Bekanntgabe eines ...
- FG Köln, 24.11.2023 - 7 V 1177/23
- BFH, 19.02.2020 - I R 19/17
Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 09.02.2017 - 5 K 9/15
Abzugsverbot für ein Darlehen nach § 8b Abs. 3 KStG ohne Sperrwirkung durch Art. ...
- FG Hamburg, 09.02.2017 - 5 K 9/15
- FG Hamburg, 25.02.2015 - 5 K 135/12
Veranlasserhaftung wegen nicht zweckentsprechender Verwendung von Spenden - ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 20.03.2017 - X R 13/15
Gemeinnützigkeitsrecht: Gebot zeitnaher Mittelverwendung, Förderung des ...
- BFH, 20.03.2017 - X R 13/15
- BFH, 11.10.2023 - II R 16/21
Einspruch gegen einen an eine vollbeendete Personengesellschaft gerichteten ...
- BFH, 26.06.2014 - IV R 51/11
Ablaufhemmung aufgrund einer Außenprüfung - Anwendung des § 68 FGO auf ...