Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.
Rechtsprechung zu § 71 FGO
253 Entscheidungen zu § 71 FGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 28.02.2007 - II B 94/06
NZB: Verpflichtung zur Vorlage der Akten
- BFH, 29.11.2011 - VII S 36/11
Klage auf Erteilung steuerlicher Informationen aus den Steuerakten eines Dritten ...
- BFH, 06.07.2000 - VII R 72/99
- FG Nürnberg, 21.12.2006 - IV 247/06
Vorlage von Erbschaftsteuerakten
- BFH, 09.09.2011 - VII B 73/11
Kein Recht auf Einsicht in dem FG unaufgefordert vorgelegte, den Streitfall nicht ...
- BFH, 16.01.2013 - III S 38/11
In-camera-Verfahren - Klage auf Ausstellung und Aushändigung einer Bescheinigung ...
- BFH, 29.09.1967 - III B 31/67
- BFH, 14.06.2006 - VIII B 153/05
Beteiligungsverhältnis als Maßstab für die Zurechnung von im Schätzungswege ...
- BFH, 12.12.2012 - V B 114/11
Keine Festsetzung unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer ohne Prüfung der ...
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