Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstands nach § 60 Abs. 3 zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch ersetzt, dass die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden werden.
Rechtsprechung zu § 73 FGO
1.304 Entscheidungen zu § 73 FGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 16.10.2008 - IV R 82/06
Unterlassene Verbindung nach § 73 Abs. 2 FGO als Verstoß gegen die ...
- BFH, 18.05.2010 - IX B 33/10
Trennung von Verfahren als Verfahrensmangel
- BFH, 25.05.1976 - VIII R 74/75
- FG München, 18.12.2006 - 13 K 1042/04
Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist in Fällen, in denen zwei ...
- FG München, 18.12.2006 - 13 K 1356/02
Beseitigung der doppelten Rechtshängigkeit durch Verbindung der später erhobene ...
- BFH, 08.11.2005 - VIII R 2/96
Keine Verfahrensrevision bei ermessensfehlerhafter Entscheidung über Verbindung ...
- FG Schleswig-Holstein, 03.08.2011 - 5 KO 101/11
Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
- FG Köln, 21.12.2005 - 10 Ko 4172/05
Gegenstandswert nicht verbundener Klageverfahren
- BFH, 06.09.1993 - VIII R 41/93
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