Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
(1) 1Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. 2Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. 3Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 4Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(2) 1Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. 2Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
01.07.2014 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 77 FGO
119 Entscheidungen zu § 77 FGO in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 08.11.2023 - 2 K 2158/20
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- BFH, 28.06.2022 - II B 94/21
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- FG Hessen, 19.01.2022 - 6 Ko 1615/21
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- LSG Bayern, 03.12.2018 - L 12 SF 155/17
Krankenversicherung, Beschwerde, Berufung, Erinnerung, Krankenpflege, ...
- BFH, 21.08.2012 - X B 5/12
Festwerte; Hinweispflicht des FG; Beweisantrag auf Betrachtung einer Datei am ...
- BFH, 08.05.2017 - X B 150/16
Fehlende Übermittlung eines Schriftsatzes
- BFH, 19.01.2012 - VII B 88/11
Verwendung der in einem amtlichen Vernehmungsprotokoll getroffenen Feststellungen
- BFH, 20.03.2019 - X K 4/18
Überlange Verfahrensdauer eines isolierten PKH-Verfahrens
- FG Hamburg, 29.01.2021 - 4 K 26/16
Wiedereinsetzung bei Ablauf der Jahresfrist gem. § 56 Abs. 3 FGO
Querverweise
Auf § 77 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 64