Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
(1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(2) Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Rechtsprechung zu § 77 FGO
80 Entscheidungen zu § 77 FGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Baden-Württemberg, 20.07.2000 - 4 Ko 4/00
Erhebung von Schreibauslagen für Anfertigung fehlender Abschriften
- BFH, 29.01.2003 - I R 90/02
Änderungsbescheid, Bekanntgabe vor dem 1.1.2001
- BFH, 27.05.1970 - VI B 126/69
- FG Köln, 04.03.2002 - 10 Ko 6401/01
Beifügung von Abschriften
- BFH, 19.01.2012 - VII B 88/11
Verwendung der in einem amtlichen Vernehmungsprotokoll getroffenen Feststellungen
- BFH, 03.07.1970 - III R 72/68
FGO § 77
- BFH, 29.09.1967 - VI B 69/67
- BFH, 21.08.2012 - X B 5/12
Festwerte; Hinweispflicht des FG; Beweisantrag auf Betrachtung einer Datei am ...
- BFH, 15.02.2012 - IV B 126/10
Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei Vertragsauslegung
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