Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
(1) 1Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. 2Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
(2) 1Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. 2Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 3Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. 4Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. 5Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. 6§ 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) 1Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 2Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
29.07.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz) | 18.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 78 FGO
583 Entscheidungen zu § 78 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 08.02.2024 - IX B 113/22
Kein Anspruch auf Aktenkopien gemäß Art. 15 DSGVO für juristische Personen im ...
- BFH, 30.10.2023 - X B 35/23
Keine Fertigung einer Daten-CD im Rahmen der Akteneinsicht
- BFH, 28.11.2019 - X B 132/19
Ort der Akteneinsicht durch einen Insolvenzverwalter
- BFH, 14.07.2022 - IV B 66/21
Akteneinsicht in Gerichtsakte und Verwaltungsakte
- BFH, 05.12.2023 - IX B 108/22
Kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber ...
- BFH, 07.06.2021 - VIII B 123/20
Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht
- BFH, 22.10.2021 - IX B 38/21
Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 18.05.2021 - 1 K 175/20 Corona
Prozessrecht (FGO): Akteneinsicht in Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten im ...
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- BFH, 06.09.2023 - VIII B 63/22
Zur Akteneinsicht eines in seiner Sehkraft eingeschränkten ...
- BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19
Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten
§ 78 FGO in Nachschlagewerken
- § 78 FGO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Behördenangelegenheiten
Querverweise
Auf § 78 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 86