Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134)   
   Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a)   

§ 83

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

Rechtsprechung zu § 83 FGO

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Literatur im Internet zu § 83 FGO

Querverweise

Auf § 83 FGO verweisen folgende Vorschriften:
    FGO
      Verfahren
        Verfahren im ersten Rechtszug
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